déclaration de conformité de la daimler truck holding ag au code allemand de gouvernance d'entreprises property M ABDELLATIF BOUYA AMI A603654 Account 011 780 0000322000012875 73 Bank of Africa Bmce Group LABOR-DEPARTMENT
déclaration annuelle du conseil d'administration et du conseil de surveillance de la daimler truck holding ag sur le code allemand de gouvernance d'entreprise

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Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Daimler Truck Holding AG gemäß §?161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Die Daimler Truck Holding AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2021 den am 20. März 2020 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (nachfolgend auch »DCGK 2019« genannt) mit den nachstehend genannten Ausnahmen entsprochen: LABOR-DEPARTMENT
- Nach der Empfehlung B.3 DCGK 2019 soll die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern für längstens drei Jahre erfolgen. Bereits vor Börsenzulassung der Daimler Truck Holding AG wurden Martin Daum bis zum 28. Februar 2025, Jochen Goetz bis zum 30. Juni 2026 und Jürgen Hartwig bis zum 30. November 2026 zu Mitgliedern des Vorstands der Daimler Truck Holding AG bestellt. Bei der längeren Bestelldauer wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Daimler Truck Holding AG als Management-Holdinggesellschaft der Daimler Truck AG fungiert und Martin Daum, Jochen Goetz und Jürgen Hartwig bereits seit 1. Oktober 2019 Mitglied im Vorstand der Daimler Truck AG sind. Die Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder entsprach der Empfehlung. Nach der am 10. Dezember 2021 beschlossenen Geschäftsordnung des Aufsichtsrats soll die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern zukünftig längstens für drei Jahre erfolgen, so dass künftig der gleichlautenden Empfehlung B.3 des DCGK 2022 (wie nachfolgend definiert) entsprochen wird.
- Nach der Empfehlung C.4 DCGK 2019 soll ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt. Nach der Empfehlung C.5 DCGK 2019 sollen Vorstandsmitglieder börsennotierter Gesellschaften insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen. Anstatt die empfohlene Gesamtzahl an Mandaten für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder als starre Obergrenze zu beachten, soll jeweils eine Einzelfallbetrachtung erfolgen können, um zu beurteilen, ob die Zahl der wahrgenommenen, im Sinne des Kodex relevanten Mandate angemessen erscheint. Dabei soll der individuell zu erwartende Arbeitsaufwand durch die wahrgenommenen Mandate berücksichtigt werden, der je nach Mandat unterschiedlich sein kann.
- Nach der Empfehlung D.13 DCGK 2019 soll der Aufsichtsrat regelmäßig beurteilen, wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Unternehmensführung soll der Aufsichtsrat berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde. Eine Effizienzprüfung kann sinnvollerweise erst stattfinden, wenn sich der mitbestimmte Aufsichtsrat konstituiert und seine Arbeit aufgenommen hat. Der mitbestimmte Aufsichtsrat hat sich nach der ordentlichen Hauptversammlung 2022 konstituiert. Um im Rahmen der Effizienzprüfung einen ausreichend langen Zeitraum betrachten zu können, soll die erste Effizienzprüfung dann im Geschäftsjahr 2023 erfolgen. Vor diesem Hintergrund hat eine Effizienzprüfung bisher nicht stattgefunden; künftig wird der gleichlautenden Empfehlung D.12 DCGK?2022 entsprochen.
- Nach der Empfehlung F.2 DCGK 2019 sollen unter anderem die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Der Zwischenbericht für das 1. Quartal 2022 wurde nicht am 16. Mai 2022, sondern erst am 17. Mai 2022 veröffentlicht; im Übrigen wurde und wird künftig der gleichlautenden Empfehlung F.2 DCGK 2022 entsprochen.
Die Daimler Truck Holding AG entspricht den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im elektronischen Bundesanzeiger am 27.?Juni 2022 bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (auch »DCGK 2022« genannt) mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Empfehlungen und wird ihnen auch zukünftig mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprechen:
- Den gegenüber dem DCGK 2019 unveränderten Empfehlungen C.4 und C.5 DCGK 2022 wird zukünftig aus den vorstehend genannten Gründen weiterhin nicht entsprochen.
Leinfelden-Echterdingen, im Dezember 2022
Daimler Truck Holding AG
Für den Aufsichtsrat
Joe Kaeser
Vorsitzender
Für den Vorstand
Martin Daum
Vorsitzender